§ 48 Bekanntmachungen und Aushänge Dem Personalrat werden in den Dienststellen geeignete Plätze für Bekanntmachungen und Aushänge zur Verfügung gestellt. Er kann Mitteilungen an die Beschäftigten über Angelegenheiten, die sie betreffen, herausgeben. Für Informationen nach den Sätzen 1 und 2 kann der Personalrat die in der Dienststelle üblicherweise genutzten Informations- und Kommunikationssysteme nutzen.
§ 49 Verbot der Beitragserhebung Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen.
Abschnitt 4. Rechtsstellung der Personalratsmitglieder
§ 50 Ehrenamtlichkeit Die Mitglieder des Personalrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
§ 51 Versäumnis von Arbeitszeit Die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderliche Versäumnis von Arbeitszeit hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Werden Personalratsmitglieder durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über ihre regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren.
§ 52 Freistellung (1) Mitglieder des Personalrats sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Freistellung darf nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen.
(2) Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind nach Absatz 1 freizustellen in Dienststellen mit in der Regel
- 1.
- 300 bis 600 Beschäftigten ein Mitglied,
- 2.
- 601 bis 1 000 Beschäftigten zwei Mitglieder,
- 3.
- 1 001 bis 2 000 Beschäftigten drei Mitglieder,
- 4.
- 2 001 bis 3 000 Beschäftigten vier Mitglieder,
- 5.
- 3 001 bis 4 000 Beschäftigten fünf Mitglieder,
- 6.
- 4 001 bis 5 000 Beschäftigten sechs Mitglieder,
- 7.
- 5 001 bis 6 000 Beschäftigten sieben Mitglieder,
- 8.
- 6 001 bis 7 000 Beschäftigten acht Mitglieder,
- 9.
- 7 001 bis 8 000 Beschäftigten neun Mitglieder,
- 10.
- 8 001 bis 9 000 Beschäftigten zehn Mitglieder,
- 11.
- 9 001 bis 10 000 Beschäftigten elf Mitglieder.
(3) Freistellungen können in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der Freistellungen nach Absatz 2 überschreiten. Freistellungen müssen mindestens 20 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit betragen.
(4) Die von ihrer dienstlichen Tätigkeit vollständig freigestellten Personalratsmitglieder erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Höhe der Aufwandsentschädigung. Nur teilweise, aber mindestens für die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellte Personalratsmitglieder erhalten die Hälfte der Aufwandsentschädigung.