§ 49 BPersVG - Verbot der Beitragserhebung
§ 49 Verbot der Beitragserhebung Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen.
Diskussion zu § 49 BPersVG
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14.08.2025 12:16