§ 10 BPersVG - Behinderungs-, Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot
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§ 10 Behinderungs-, Benachteiligungs- und BegünstigungsverbotPersonen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen dabei nicht behindert und deswegen nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch in Bezug auf ihre berufliche Entwicklung.
Diskussion zu § 10 BPersVG
LX
24.06.2025 12:00
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