§ 111 BPersVG - Bundespolizei
§ 111 Bundespolizei (1) Die Beschäftigten der Bundespolizeibehörden und der ihnen nachgeordneten Dienststellen wählen Bundespolizeipersonalvertretungen. Bundespolizeipersonalvertretungen sind die Bundespolizeipersonalräte, die Bundespolizeibezirkspersonalräte und der Bundespolizeihauptpersonalrat.
(2) Die Vorschriften über die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten nicht für die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten.
(3) Eine Beteiligung der Bundespolizeipersonalvertretung findet nicht statt bei
1.
Anordnungen für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, durch die Einsätze oder Einsatzübungen geregelt werden,
2.
der Einstellung von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten für die Grundausbildung.