§ 123 BPersVG - Ergänzende Regelungen für die Dienststellen des Bundesnachrichtendienstes
§ 123 Ergänzende Regelungen für die Dienststellen des Bundesnachrichtendienstes Auf die Dienststellen des Bundesnachrichtendienstes im Ausland findet § 119 Absatz 4 keine Anwendung.