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§ 128 BPersVG - Beteiligung bei Kündigungen
Stand 14.06.2021
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§ 128 Beteiligung bei Kündigungen
Eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer oder eines Beschäftigten ist unwirksam, wenn die Personalvertretung nicht beteiligt worden ist.