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§ 44 BPersVG - Geschäftsordnung
Stand 14.06.2021
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§ 44 Geschäftsordnung
Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.