§ 64 BPersVG - Durchführung der Entscheidungen
§ 64 Durchführung der Entscheidungen (1) Entscheidungen, an denen der Personalrat beteiligt war, führt die Dienststelle durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.
(2) Der Personalrat darf nicht durch einseitige Handlungen in den Dienstbetrieb eingreifen.
Diskussion zu § 64 BPersVG
LX
16.07.2025 01:39