§ 67 BPersVG - Beratende Teilnahme an Prüfungen
§ 67 Beratende Teilnahme an Prüfungen An Prüfungen, die eine Dienststelle für Beschäftigte ihres Bereichs abnimmt, kann ein Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrats, das von diesem benannt ist, beratend teilnehmen.
Diskussion zu § 67 BPersVG
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15.07.2025 14:39