§ 67 BPersVG - Beratende Teilnahme an Prüfungen
§ 67 Beratende Teilnahme an Prüfungen An Prüfungen, die eine Dienststelle für Beschäftigte ihres Bereichs abnimmt, kann ein Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrats, das von diesem benannt ist, beratend teilnehmen.