§ 67 Beratende Teilnahme an PrüfungenAn Prüfungen, die eine Dienststelle für Beschäftigte ihres Bereichs abnimmt, kann ein Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrats, das von diesem benannt ist, beratend teilnehmen.
Diskussion zu § 67 BPersVG
LX
13.08.2025 15:08
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