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§ 67 BPersVG - Beratende Teilnahme an Prüfungen
Stand 14.06.2021
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§ 67 Beratende Teilnahme an Prüfungen
An Prüfungen, die eine Dienststelle für Beschäftigte ihres Bereichs abnimmt, kann ein Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrats, das von diesem benannt ist, beratend teilnehmen.