§ 7 BPersVG - Verselbstständigung von Nebenstellen und Dienststellenteilen
Teilen
§ 7 Verselbstständigung von Nebenstellen und DienststellenteilenNebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen, gelten als selbstständige Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt. Der Beschluss ist für die folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Personalvertretung wirksam.
Diskussion zu § 7 BPersVG
LX
16.06.2025 02:26
Wir setzen Cookies und Dienste externer Partner ein. Einige von ihnen sind essenziell (z.B. die Speicherung Ihrer Datenschutzeinstellungen), während andere uns helfen, unser Webangebot zu verbessern.