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§ 72 BPersVG - Anrufung der Einigungsstelle
Stand 14.06.2021
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§ 72 Anrufung der Einigungsstelle
Ergibt sich zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung keine Einigung, kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen.