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§ 95 BPersVG - Zuständigkeit
Stand 14.06.2021
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Übersetzung
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§ 95 Zuständigkeit
(1) Für die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Personalrat und Gesamtpersonalrat gilt § 92 Absatz 1 und 2 entsprechend.
(2) Für die Aufgaben, Befugnisse und Pflichten des Gesamtpersonalrats gilt Kapitel 4 entsprechend.