- gitale Infrastruktur nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes,
- 3.
- Beiträge nach § 31 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes oder
- 4.
- Beiträge nach § 35 des Funkanlagengesetzes.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe der vorstehenden Absätze das Nähere festzulegen über
- 1.
- den Kreis der Beitragspflichtigen,
- 2.
- die Beitragssätze,
- 3.
- die Beitragskalkulation und
- 4.
- das Verfahren der Beitragserhebung einschließlich der Zahlungsweise.
§ 225 Kosten von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach § 68 werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstehenden Kosten selbst.
§ 226 Kosten des Vorverfahrens (1) Für ein Vorverfahren werden Gebühren und Auslagen erhoben.
(2) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben. Über die Kosten entscheidet die Widerspruchsstelle nach billigem Ermessen. In den Fällen, in denen für die angefochtene Amtshandlung der Bundesnetzagentur keine Gebühr anfällt, bestimmt sich die Gebühr nach Maßgabe des § 34 Absatz 1 des Gerichtskostengesetzes; auf die Bestimmung des Wertes der Streitfrage finden die §§ 3 bis 9 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung.
(3) Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsgebühr. Über die Kosten entscheidet die Widerspruchsstelle nach billigem Ermessen.
§ 227 Mitteilung der Bundesnetzagentur Die Bundesnetzagentur veröffentlicht einen jährlichen Überblick über ihre Verwaltungskosten und die insgesamt eingenommenen Abgaben. Soweit erforderlich, werden Gebühren und Beitragssätze in den betroffenen Verordnungen für die Zukunft angepasst.