§ 225 TKG - Kosten von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren
§ 225 Kosten von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach § 68 werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstehenden Kosten selbst.