§ 121 TKG - Internationaler entgeltfreier Telefondienst
§ 121 Internationaler entgeltfreier Telefondienst Anrufe bei (00)800er-Rufnummern müssen für den Anrufer unentgeltlich sein. Die Erhebung eines Entgelts für die Inanspruchnahme eines Endgerätes bleibt unbenommen.