§ 124 TKG - Mitteilung an Staatsanwaltschaft oder Verwaltungsbehörde
§ 124 Mitteilung an Staatsanwaltschaft oder Verwaltungsbehörde Die Bundesnetzagentur teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.