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§ 135 TKG - Verjährung der Ansprüche
Stand 30.11.2021
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§ 135 Verjährung der Ansprüche
Die Verjährung der auf den §§ 128 bis 134 beruhenden Ansprüche richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.