- 1.
Verfassungsorgane des Bundes und der Länder,
- 2.
Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
- 3.
Gerichte des Bundes und der Länder,
- 4.
Dienststellen der Bundeswehr und der stationierten Streitkräfte,
- 5.
Katastrophenschutz- und Zivilschutzorganisationen sowie Hilfsorganisationen nach § 26 Absatz 1 Satz 2 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes,
- 6.
Aufgabenträger im Gesundheitswesen,
- 7.
Hilfs- und Rettungsdienste,
- 8.
Rundfunkveranstalter,
- 9.
Nutzer, denen von einer Behörde nach Nummer 2, die für den Bevölkerungsschutz (Zivil- oder Katastrophenschutz) oder die Verteidigung zuständig ist, eine Bescheinigung darüber ausgestellt wurde, dass sie lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben zu erfüllen haben und hierzu auf Telekommunikationsdienste nach Absatz 1 oder 2 angewiesen sind.