Open user menu
§ 200 TKG - Mediation
Stand 30.11.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 200 Mediation
Die Bundesnetzagentur kann in geeigneten Fällen zur Beilegung telekommunikationsrechtlicher Streitigkeiten den Parteien einen einvernehmlichen Einigungsversuch vor einer Gütestelle im Wege eines Mediationsverfahrens vorschlagen.