§ 222 TKG - Anerkannte Abrechnungsstelle für den Seefunkverkehr
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§ 222 Anerkannte Abrechnungsstelle für den SeefunkverkehrZuständige Behörde für die Anerkennung von Abrechnungsstellen für den internationalen Seefunkverkehr nach den Anforderungen der Internationalen Fernmeldeunion im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist die Bundesnetzagentur.