§ 2 BBFestV 2021 - Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
§ 2 Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für die Jahre 2020 und 2021 rückwirkend angepasst wird, beträgt
11,9 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,
12,0 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,
11,5 Prozentpunkte für Berlin,
 6,8 Prozentpunkte für Brandenburg,
12,2 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,
14,4 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt
Hamburg,
13,3 Prozentpunkte für Hessen,
 5,7 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,
11,2 Prozentpunkte für Niedersachsen,
10,1 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,
10,9 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,
14,7 Prozentpunkte für das Saarland,
 7,8 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,
 7,8 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,
12,1 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und
  9,5 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.