Absicherungsverträge mit Reiseanbietern abzuschließen,
2.
Einstandspflichten eines Versicherungsunternehmens oder Kreditinstituts aus einem Absicherungsvertrag mit einem Reiseanbieter zu übernehmen, die nach Beendigung des Absicherungsvertrags fortbestehen, und
3.
Sicherungsscheine gemäß Artikel 252 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche auszugeben.
Diskussion zu § 14 RSG
LX
16.06.2025 07:48
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