die Befriedigung von Ansprüchen der Reisenden durch den Reisesicherungsfonds beeinträchtigen können,
2.
das Fondsvermögen des Reisesicherungsfonds gefährden können oder
3.
einzelne Reiseanbieter benachteiligen können.
Die Aufsichtsbehörde kann alle Maßnahmen treffen, die geeignet und erforderlich sind, solche Missstände zu beseitigen oder zu verhindern.
(2) Die Aufsichtsbehörde nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.
Diskussion zu § 19 RSG
LX
20.06.2025 08:14
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