einen Geschäftsbericht für das vorangegangene Kalenderjahr,
2.
einen Finanzierungsplan für das laufende Kalenderjahr und den Zeitraum bis zur Vorlage des nächsten Finanzierungsplans.
(2) Der Geschäftsbericht enthält für das betreffende Jahr Angaben zur Tätigkeit des Reisesicherungsfonds und zur Entwicklung des Vermögens.
(3) Der Finanzierungsplan legt für den betreffenden Zeitraum die Berechnung des Zielkapitals dar und begründet die Höhe der Entgelte.
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