§ 8 RSG - Allgemeine Anforderungen an die Geschäftsorganisation
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§ 8 Allgemeine Anforderungen an die GeschäftsorganisationDer Reisesicherungsfonds muss über eine Geschäftsorganisation verfügen, die wirksam und ordnungsgemäß ist und die dem Zweck, dem Umfang und der Komplexität der Insolvenzsicherung nach § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 651w Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, angemessen ist.
Diskussion zu § 8 RSG
LX
16.05.2025 16:33
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