§ 59 Änderung nach Außenprüfung Steuerbeträge, die auf Grund einer Außenprüfung nachzuentrichten oder zu erstatten sind, sind zusammen mit der Steuer für den letzten Kalendermonat des Prüfungszeitraums festzusetzen. Sie sind einen Monat nach Bekanntgabe der Festsetzung fällig.
§ 60 Ermächtigung Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu erlassen über:
- 1.
- die nähere Bestimmung der in Abschnitt II verwendeten Begriffe,
- 2.
- Anzeigepflichten gegenüber der zuständigen Finanzbehörde,
- 3.
- die für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden,
- 4.
- die Bestimmung der für die Steuerzerlegung zuständigen Finanzbehörden,
- 5.
- die Berechnung der Steuer,
- 6.
- die näheren Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung und
- 7.
- die Einzelheiten der Besteuerungsverfahren einschließlich der erforderlichen Angaben und vorzulegenden Unterlagen.
III. Gemeinsame Vorschriften.
§ 61 Offenbarungs- und Verwertungsbefugnis für nichtsteuerliche Zwecke Die Finanzbehörde kann die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten personenbezogenen Daten gegenüber der Glücksspielaufsichtsbehörde und gegenüber der für das Zuweisungsverfahren nach § 7 zuständigen Behörde offenbaren, soweit es dem Verfahren der Glücksspielaufsicht und dem Zuweisungsverfahren dient.
§ 62 Mitteilungspflicht Die für die Glücksspielaufsicht und für die Erteilung der Erlaubnis zuständigen Behörden sind verpflichtet, erlangte Kenntnisse gegenüber der Finanzbehörde mitzuteilen, soweit die Kenntnisse der Durchführung eines Verfahrens in Steuersachen dienen.
§ 63 Bekanntmachungsermächtigungen (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann dieses Gesetz, die Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz sowie die von ihm auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum und unter neuer Überschrift im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann die von ihm auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum und unter neuer Überschrift im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
§ 64 Übergangsvorschrift Für die Abrechnung und den Vollzug der Zerlegung des Aufkommens der Steuern nach § 16, § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, §§ 36 und 46 vor dem 1. Januar 2022 und die vorläufigen Abschlagszahlungen am 15. März 2022 finden die §§ 24, 34, 44 und 54 in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.