§ 11 Steuerschuldner(1) Steuerschuldner der Totalisatorsteuer ist der im Inland ansässige Betreiber eines Totalisators.
(2) Steuerschuldner der Buchmachersteuer ist die in § 8 Absatz 2 Satz 1 genannte Person, die eine aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde abgeschlossene Wette hält.
Diskussion zu § 11 RennwLottG
LX
14.07.2025 05:39
Wir setzen Cookies und Dienste externer Partner ein. Einige von ihnen sind essenziell (z.B. die Speicherung Ihrer Datenschutzeinstellungen), während andere uns helfen, unser Webangebot zu verbessern.