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§ 31 RennwLottG - Steuerentstehung
Stand 30.06.2021
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§ 31 Steuerentstehung
Die Lotteriesteuer entsteht mit der Leistung des Teilnahmeentgelts. Bei Klassenlotterien entsteht die Steuer mit Beginn der jeweiligen Klasse, wenn das Teilnahmeentgelt vor diesem Zeitpunkt geleistet wurde.