§ 49 RennwLottG - Steuerschuldner
§ 49 Steuerschuldner Steuerschuldner ist der Veranstalter des Online- Veranstalter ist, wer die planmäßige Ausführung des gesamten Unternehmens selbst oder durch andere ins Werk setzt und dabei das Spielgeschehen maßgeblich gestaltet.