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§ 49 RennwLottG - Steuerschuldner
Stand 30.06.2021
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§ 49 Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der Veranstalter des Online-
Veranstalter ist, wer die planmäßige Ausführung des gesamten Unternehmens selbst oder durch andere ins Werk setzt und dabei das Spielgeschehen maßgeblich gestaltet.