(1a) § 10 in der Fassung des Artikels 24 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind die Abschnitte 3 und 4 dieses Gesetzes in Bezug auf Steuerhoheitsgebiete, die am 1. Januar 2021 nicht auf der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt waren, ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden.
(3) Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 ist § 9 in der am Tag nach Verkündung geltenden Fassung erstmals anzuwenden - 1.
für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum,
- 2.
für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,
für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2021 beginnt. Für Zwischeneinkünfte einer Zwischengesellschaft oder einer Untergesellschaft im Sinne des § 14 Absatz 1 des Außensteuergesetzes in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung oder einer ihr nachgeschalteten ausländischen Gesellschaft im Sinne des § 14 Absatz 3 des Außensteuergesetzes in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung oder einer Betriebsstätte, die in einem Wirtschaftsjahr entstanden sind, das vor dem 1. Januar 2022 beginnt, ist § 9 vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 in der folgenden Fassung anzuwenden: