- d)
- deren Bereitstellung nicht unter den durch Rechtsvorschrift festgelegten öffentlichen Auftrag der öffentlichen Stelle fällt;
- 2.
- Daten von Unternehmen der Daseinsvorsorge, die außerhalb der Tätigkeit nach § 3 Nummer 2 erstellt wurden;
- 3.
- Logos, Wappen und Insignien;
- 4.
- Daten von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten oder deren Beauftragten, die der Wahrnehmung eines öffentlichen Programm- oder Sendeauftrags dienen;
- 5.
- Daten von kulturellen Einrichtungen, außer Bibliotheken, Museen und Archiven; Absatz 2 Nummer 3 findet auf Bibliotheken, Museen und Archive keine Anwendung;
- 6.
- Daten von Bildungseinrichtungen der Sekundarstufe und darunter; bei allen sonstigen Bildungseinrichtungen gilt dieses Gesetz nicht für Daten, die keine Forschungsdaten sind.
(4) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und weitergehende Anforderungen an die Bereitstellung und Nutzung der Daten von Datenbereitstellern aus anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(5) Öffentliche Stellen berufen sich im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht auf Rechte des Datenbankherstellers nach § 87b des Urheberrechtsgesetzes.
§ 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes
- 1.
- sind öffentliche Stellen
- a)
- Gebietskörperschaften, einschließlich ihrer Sondervermögen,
- b)
- andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, wenn
- aa)
- sie überwiegend von Stellen nach Buchstabe a oder Buchstabe c einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise finanziert werden,
- bb)
- ihre Leitung der Aufsicht durch Stellen nach Buchstabe a oder Buchstabe c unterliegt oder
- cc)
- mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe durch Stellen nach Buchstabe a oder Buchstabe c bestimmt worden sind;
- c)
- Verbände, deren Mitglieder unter Buchstabe a oder Buchstabe b fallen,
- 2.
- ist Unternehmen der Daseinsvorsorge ein Unternehmen im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, das eine Tätigkeit im Sinne des § 102 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausübt oder öffentliche Personenverkehrsdienste betreibt,
- 3.
- sind Daten vorhandene Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung,
- 4.
- ist Nutzung jede Verwendung von Daten für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die über die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse hinausgeht oder die neben der Erfüllung öffentlicher Aufgaben auch zu eigenen kommerziellen Zwecken erfolgt,