(4) Die Metadaten zu maschinenlesbaren Daten sind, soweit möglich und sinnvoll, über das nationale Metadatenportal GovData zur Verfügung zu stellen.
§ 8 Dynamische Daten (1) Der Datenbereitsteller muss die Nutzung von dynamischen Daten unmittelbar nach der Erfassung in Echtzeit mithilfe geeigneter Anwendungsprogrammierschnittstellen und, falls technisch erforderlich, als Massen-Download ermöglichen.
(2) Soweit die Anforderungen nach Absatz 1 die finanzielle und technische Leistungsfähigkeit der öffentlichen Stelle oder des Unternehmens der Daseinsvorsorge übersteigen und somit zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen, ist die Nutzung dynamischer Daten vorübergehend mit den zur Verfügung stehenden technischen Mitteln zu ermöglichen. Die Ausschöpfung des wirtschaftlichen und sozialen Potenzials der dynamischen Daten soll dadurch nicht übermäßig beeinträchtigt werden.
§ 9 Hochwertige Datensätze Öffentliche Stellen und Unternehmen der Daseinsvorsorge müssen die Nutzung hochwertiger Datensätze in maschinenlesbarem Format über geeignete Anwendungsprogrammierschnittstellen und, falls technisch erforderlich, als Massen-Download ermöglichen.
§ 10 Grundsatz der Unentgeltlichkeit (1) Die Nutzung von Daten ist unentgeltlich. Es ist jedoch zulässig, die Erstattung von verursachten Grenzkosten für die folgenden Tätigkeiten und Maßnahmen zu verlangen:
- 1.
- die Reproduktion, Bereitstellung und Verbreitung von Daten,
- 2.
- die Anonymisierung personenbezogener Daten und
- 3.
- Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen für die Nutzung von Daten Entgelte verlangen:
- 1.
- öffentliche Stellen, die ausreichende Einnahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken;
- 2.
- Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive;
- 3.
- Unternehmen der Daseinsvorsorge.
(3) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nummer 1 und 3 gelten nicht für hochwertige Datensätze sowie Forschungsdaten.
(4) Wenn öffentliche Stellen, die ausreichende Einnahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags zu decken, von der Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 ausgenommen werden wollen, melden sie die Berufung auf die Ausnahme der Bundesnetzagentur. Die Bundesnetzagentur führt eine Liste der öffentlichen Stellen, die von der Ausnahme Gebrauch machen, und macht die Liste auf ihrer Internetseite zugänglich.
(5) Für öffentliche Stellen, die Einnahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten bei der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags zu decken, und bei denen sich die unentgeltliche Nutzung hochwertiger Datensätze wesentlich auf ihren Haushalt auswirkt, gilt die Unentgeltlichkeit der Nutzung hochwertiger Datensätze spätestens zwölf Monate nach dem 23. Juli 2021.
§ 11 Bemessung der Entgelthöhe (1) In den in § 10 Absatz 2 Nummer 1 und 3 genannten Fällen berechnen die öffentlichen Stellen und Unternehmen der Daseinsvorsorge die Entgelte nach von ihnen festzulegenden objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien.