chend zu begründen und dem Antragsteller rechtzeitig mitzuteilen.
(2) Die Befugnis erteilende Behörde darf nur solchen Konformitätsbewertungsstellen die Befugnis erteilen, als GS-​Stelle tätig zu werden, die die Anforderungen des § 13 und die Vorgaben des § 23 erfüllen. § 19 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Befugnis kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Sie kann befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie nachträglicher Auflagen erteilt werden.
(4) Die Befugnis erteilende Behörde benennt der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die GS-​Stellen. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin veröffentlicht die GS-​Stellen auf ihrer Internetseite.
(5) Auch eine Konformitätsbewertungsstelle, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelszone ansässig ist, kann der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin von der Befugnis erteilenden Behörde als GS-​Stelle für einen bestimmten Aufgabenbereich benannt werden. Voraussetzung für die Benennung ist, dass
1.
ein Verwaltungsabkommen zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelszone abgeschlossen wurde und
2.
in einem Verfahren zur Erteilung einer Befugnis festgestellt wurde, dass die Anforderungen des Verwaltungsabkommens nach Nummer 1 erfüllt sind.
In dem Verwaltungsabkommen nach Satz 2 Nummer 1 müssen geregelt sein:
1.
die Anforderungen an die GS-​Stelle entsprechend Absatz 2 sowie § 22 Absatz 1 bis 6,
2.
die Beteiligung der Befugnis erteilenden Behörde an dem Verfahren zur Erteilung einer Befugnis, das im jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelszone durchgeführt wird, und
3.
eine den Grundsätzen des § 9 Absatz 3 entsprechende Überwachung der GS-​Stelle.
§ 22 Pflichten der GS-​Stellen (1) Die GS-​Stelle hat eine Liste aller ausgestellten Bescheinigungen über die Zuerkennung des GS- zu veröffentlichen. Dabei sind zu jeder Bescheinigung alle Daten anzugeben, die zur eindeutigen Identifizierung des jeweils mit dem GS-​Zeichen versehenen Produktes erforderlich sind. Die GS-​Stellen sollen dazu auch geeignete Abbildungen veröffentlichen.
(2) Erhält die GS-​Stelle Kenntnis davon, dass ein Produkt ihr GS-​Zeichen ohne gültige Zuerkennung trägt, trifft sie die erforderlichen Maßnahmen. Sie unterrichtet außerdem die anderen GS-​Stellen und die Befugnis erteilende Behörde unverzüglich über den Missbrauch des GS-​Zeichens.
(3) Liegen der GS-​Stelle Informationen zu Fällen des Missbrauchs des GS-​Zeichens vor, so stellt sie diese Informationen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin auf elektronischem Weg zur Verfügung. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin veröffentlicht diese Informationen auf ihrer Internetseite.
(4) Zum Nachweis, dass Produkte, die mit dem GS-​Zeichen versehen sind, dem geprüften Baumuster entsprechen, hat die GS-​Stelle ab der Aufnahme der Produktion des Produktes regelmäßige Kontrollmaßnahmen durchzuführen. Zu den Kontrollmaßnahmen zählen zum Beispiel wiederkehrende Besichtigungen der Produktion oder Produktentnahmen aus der Produktion, aus dem Markt oder aus einem Lager.