§ 5 KryptoWTransferV - Übergangsbestimmungen
§ 5 Übergangsbestimmungen (1) Verpflichtete, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Bezug auf Kryptowerte Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes betreiben, Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes oder Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 bis 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes erbringen, und welche die Pflichten nach den §§ 3 und 4 aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht oder nicht vollständig erfüllen können, haben dies der zuständigen Aufsichtsbehörde nach § 50 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes bis zum 30. November 2021 anzuzeigen und bis zum 31. Dezember 2021 zu begründen. Nehmen Verpflichtete derartige Bankgeschäfte, Finanzdienstleistungen oder Wertpapierdienstleistungen erstmals nach Inkrafttreten dieser Verordnung auf, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Anzeige einschließlich Begründung bei Aufnahme zu erfolgen hat.
(2) In die Begründung nach Absatz 1 sind Angaben zum Hinderungsgrund und zu den Maßnahmen aufzunehmen, die getroffen werden, um den Hinderungsgrund zu beseitigen. Zudem ist der Zeitraum anzugeben, in dem die Beseitigung des Hinderungsgrundes voraussichtlich erfolgen wird, und es ist zu bezeichnen, welche anderen risikoangemessenen Maßnahmen währenddessen bei der Durchführung von Transfers ergriffen werden. Der angegebene Zeitraum nach Satz 1 darf höchstens zwölf Monate betragen. Eine einmalige Verlängerung dieses Zeitraums um weitere zwölf Monate ist bei Einreichung einer mit einer Begründung versehenen Verlängerungsanzeige vor Ablauf der ersten Zwölfmonatsfrist und bei anhaltendem Vorliegen des Hinderungsgrundes zulässig.
(3) Die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 50 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes bestätigt den Eingang einer erstmaligen Anzeige nach Absatz 1 und einer Verlängerungsanzeige nach Absatz 2 Satz 4 und prüft, ob die formalen Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt und die vorgetragenen Hinderungsgründe hinreichend plausibel sind. Ist dies nicht der Fall, so teilt sie dies dem Verpflichteten innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Begründung oder der Verlängerungsanzeige mit.
(4) Die Anzeige nach Absatz 1 und die Verlängerungsanzeige nach Absatz 2 Satz 4 führen zur Aussetzung der Pflichten nach den §§ 3 und 4 für den in der Anzeige angegebenen und nach Absatz 2 zulässigen Zeitraum, sofern und solange die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 50 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes keine Mitteilung nach Absatz 3 Satz 2 abgegeben hat.