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§ 7 KryptoWTransferV - Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Stand 30.09.2021
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§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Neufassung der Verordnung (EU) 2015/847 außer Kraft. Der Tag des Außerkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.