§ 11 Auskunftspflicht der Beförderer (1) Beförderer haben die bei ihnen vorhandenen Daten zu Personen, die sie aus einem Virusvariantengebiet befördert haben, bis zu 30 Tage nach Ankunft der einreisenden Personen der zuständigen Behörde auf deren Anforderung zu übermitteln; dies gilt für elektronisch gespeicherte Daten zur Identifikation der beförderten Personen, deren Kontaktdaten sowie für Passagierlisten und Sitzpläne.
(2) Beförderer sind verpflichtet, gegenüber dem Robert Koch-Institut eine für Rückfragen der zuständigen Behörden erreichbare Kontaktstelle zu benennen.
Abschnitt 4. Pflichten der Mobilfunknetzbetreiber
§ 12 (weggefallen)
Abschnitt 5. Schlussbestimmungen
§ 13 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- (weggefallen)
- 2.
- entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig absondert,
- 3.
- entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in eine dort genannte Wohnung oder Unterkunft begibt,
- 4.
- entgegen § 4 Absatz 1 Satz 3 Besuch empfängt,
- 5.
- entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei‑
- tig vorlegt,
- 6.
- (weggefallen)
- 7.
- (weggefallen)
- 8.
- entgegen § 8 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information barrierefrei zur Verfügung gestellt wird,
- 9.
- entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kontrolliert,
- 10.
- entgegen § 10 Absatz 1 eine Beförderung nicht unterlässt,
- 11.
- entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 eine Person befördert oder
- 12.
- entgegen § 11 Absatz 1 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 30. September 2021 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft.
Anlage (Fundstelle: BAnz AT 29.09.2021 V1)