Ausbreitungsgeschwindigkeit (Dynamik der Infektion) oder Inzidenz in Verbindung mit
bb)
nicht ausreichend vorhandenen oder verlässlichen Sequenzdaten zum Variantenvorkommen und epidemiologischer Daten, welche Rückschlüsse auf die Krankheitsschwere zulassen, insbesondere Daten zu Hospitalisierungen, Aufnahmen auf Intensivstationen sowie Todeszahlen von Infizierten mit dem Coronavirus SARS-​CoV-2, es sei denn, es liegen sonstige Berichte vor, welche hinreichend verlässliche Rückschlüsse darauf zulassen, dass die zirkulierenden Varianten keine besorgniserregenden Eigenschaften im Sinne des Buchstaben b aufweisen, oder
b)
ein Gebiet im Sinne des § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes, für das vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern und für Heimat festgestellt wurde, dass in diesem Gebiet eine bestimmte, in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht oder nicht mehr verbreitete Variante des Coronavirus SARS-​CoV-2 mit besorgniserregenden Eigenschaften auftritt, bei der relevante Anhaltspunkte dafür vorliegen oder in Bezug auf die noch Ungewissheit besteht, dass
aa)
bestimmte in der Europäischen Union zugelassene Impfstoffe oder eine vorherige Infektion mit dem Coronavirus SARS-​CoV-2 keinen oder nur einen eingeschränkten Schutz gegenüber dieser Variante aufweisen oder
bb)
sie andere ähnlich schwerwiegende besorgniserregende Eigenschaften aufweist, insbesondere, weil sie schwerere Krankheitsverläufe oder eine erhöhte Mortalität verursacht,
 4.
eine asymptomatische Personeine Person, bei der aktuell kein typisches Symptom oder sonstiger Anhaltspunkt für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-​CoV-2 vorliegt; typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-​CoV-2 sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs-​ oder Geschmacksverlust,
 5.
getestete Personeine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf ihre Person ausgestellten Testnachweises ist,
 6.
Testnachweis
a)
ein Testnachweis im Sinne von § 22a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes oder
b)
sofern die Testung im Ausland erfolgt ist, ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-​CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung
aa)
von einer nach dem Recht des jeweiligen Staates befugten Stelle vorgenommen oder überwacht worden ist und
bb)
durch In-​vitro-Diagnostika erfolgt ist, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-​CoV-2 bestimmt sind, und
aaa)
zum Zeitpunkt oder zum geplanten Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik maximal 48 Stunden zurückliegt oder,
bbb)
sofern eine Einreise mittels Beförderer stattfindet und die Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-​NAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist, zum Zeit‑