§ 1 CoronaEinreiseV - Zweck der Verordnung
§ 1 Zweck der Verordnung Zweck dieser Verordnung ist es, im Rahmen der Einreise von Personen in die Bundesrepublik Deutschland Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und insbesondere mit besorgniserregenden Virusvarianten des Coronavirus SARS-CoV-2 frühzeitig zu verhindern, um seine Verbreitung in der Bundesrepublik Deutschland zu verhindern.
Diskussion zu § 1 CoronaEinreiseV
LX
13.07.2025 11:41