§ 8 CoronaEinreiseV - Informationspflichten der Verkehrsunternehmen
Teilen
§ 8 Informationspflichten der VerkehrsunternehmenBeförderer und Betreiber von Flugplätzen, Häfen, Personenbahnhöfen und Omnibusbahnhöfen haben im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen Möglichkeiten sicherzustellen, dass Reisenden die auf der Internetseite enthaltenen Informationen barrierefrei zur Verfügung gestellt werden.