Art. 16 Durchsetzungs RL - Sanktionen der Mitgliedstaaten
Art. 16 Sanktionen der Mitgliedstaaten Unbeschadet der in dieser Richtlinie vorgesehenen zivil- und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe können die Mitgliedstaaten in Fällen von Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums andere angemessene Sanktionen vorsehen.