- a)
dem Rechtsinhaber weiter gehende Auskunftsrechte einräumen,
- b)
die Verwendung der gemäß diesem Artikel erteilten Auskünfte in straf– oder zivilrechtlichen Verfahren regeln,
- c)
die Haftung wegen Missbrauchs des Auskunftsrechts regeln,
- d)
die Verweigerung von Auskünften zulassen, mit denen die in Absatz 1 genannte Person gezwungen würde, ihre Beteiligung oder die Beteiligung enger Verwandter an einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zuzugeben,
oder
- e)
den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln.