Erwägungsgrund 12 Durchsetzungs RL
Erwägungsgrund 12 Diese Richtlinie darf die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften, insbesondere der Artikel 81 und 82 des Vertrags, nicht berühren. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen dürfen nicht dazu verwendet werden, den Wettbewerb entgegen den Vorschriften des Vertrags unzulässig einzuschränken.
Diskussion zu Erwägungsgrund 12 Durchsetzungs RL
LX
13.06.2025 08:18