Erwägungsgrund 21 Durchsetzungs RL
Erwägungsgrund 21 In einigen Mitgliedstaaten gibt es andere Maßnahmen zur Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus; diese sollten in allen Mitgliedstaaten verfügbar sein. Dies gilt für das Recht auf Auskunft über die Herkunft rechtsverletzender Waren und Dienstleistungen, über die Vertriebswege sowie über die Identität Dritter, die an der Rechtsverletzung beteiligt sind.
Diskussion zu Erwägungsgrund 21 Durchsetzungs RL
LX
17.07.2025 20:46