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Art. 13 Rom II VO - Anwendbarkeit des Artikels 8
Stand 11.01.2009
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Art. 13 Anwendbarkeit des Artikels 8
Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums ist für die Zwecke dieses Kapitels Artikel 8 anzuwenden.