Art. 17 Rom II VO - Sicherheits- und Verhaltensregeln
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Art. 17 Sicherheits- und VerhaltensregelnBei der Beurteilung des Verhaltens der Person, deren Haftung geltend gemacht wird, sind faktisch und soweit angemessen die Sicherheits- und Verhaltensregeln zu berücksichtigen, die an dem Ort und zu dem Zeitpunkt des haftungsbegründenden Ereignisses in Kraft sind.