Art. 18 Rom II VO - Direktklage gegen den Versicherer des Haftenden
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Art. 18 Direktklage gegen den Versicherer des HaftendenDer Geschädigte kann seinen Anspruch direkt gegen den Versicherer des Haftenden geltend machen, wenn dies nach dem auf das außervertragliche Schuldverhältnis oder nach dem auf den Versicherungsvertrag anzuwendenden Recht vorgesehen ist.