Art. 27 Rom II VO - Verhältnis zu anderen Gemeinschaftsrechtsakten
Teilen
Art. 27 Verhältnis zu anderen GemeinschaftsrechtsaktenDiese Verordnung berührt nicht die Anwendung von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, die für besondere Gegenstände Kollisionsnormen für außervertragliche Schuldverhältnisse enthalten.