Erwägungsgrund 2Nach Artikel 65 Buchstabe b des Vertrags schließen diese Maßnahmen auch solche ein, die die Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen und Vorschriften zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten fördern.
Diskussion zu Erwägungsgrund 2 Rom II VO
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31.05.2025 18:54
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