Erwägungsgrund 28 Rom II VO
Erwägungsgrund 28 Die Sonderbestimmung für Arbeitskampfmaßnahmen nach Artikel 9 lässt die Bedingungen für die Durchführung solcher Maßnahmen nach nationalem Recht und die im Recht der Mitgliedstaaten vorgesehene Rechtsstellung der Gewerkschaften oder der repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen unberührt.
Diskussion zu Erwägungsgrund 28 Rom II VO
LX
12.07.2025 14:40