Erwägungsgrund 10Schuldverhältnisse, die aus Verhandlungen vor Abschluss eines Vertrags entstehen, fallen unter Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007. Sie sollten daher vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.
Diskussion zu Erwägungsgrund 10 Rom I VO
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17.06.2025 18:53
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